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Zusatzgenehmigung für die Ausbildung von Jugendlichen in gefährlichen Tätigkeiten
15.05.2018Minderjährige dürfen grundsätzlich am Arbeitsplatz nicht den physikalischen Agenten, chemischen Substanzen, biologischen Stoffen, Asbest und Blei ausgesetzt bzw. in gefährlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.
Unter Umständen ist eine eine Ausnahme von obgenannter Einschränkung möglich und zwar wenn die Gefährdung zweckdienlich für die Ausbildung der Minderjährigen ist: ohne weiteres, wenn die Ausbildung in den Räumen und Werkhallen der Berufsschule, und mit Genehmigung des Arbeitsinspektorates, wenn die Ausbildung in den Betrieben erfolgt.
Die obgenannte Ermächtigung zur Ausbildung der Minderjährigen im Betrieb wird für eine bestimmte Zahl von Minderjährigen ausgestellt, wodurch ausgeschiedene oder volljährig gewordene Lehrlinge ersetzt werden können, und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.
Die Genehmigung enthält berufsbildspezifische Bedingungen und wird nach Einholung des Gutachtens der Arbeitsmedizin ausgestellt. Ziel ist dabei, die Ausbildung trotz bestmöglichem Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten und daher die Benutzung der kollektiven oder persönlichen Schutzausrüstungen einzufordern, Gefahren und Tätigkeiten, welche für die Ausbildung nicht unumgänglich sind, zu untersagen und die übrigen Gefahren und Tätigkeiten (z.B. Schweißen) auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
Generell ist zu erwähnen, dass im Zuge der Antragsprüfung darauf geachtet wird, dass der Arbeitgeber eine vollständige Risikobewertung hat und seinen übrigen Pflichten (Ernennung des Ausbildners im Betrieb, Ernennung des zuständigen Arztes, Ernennung des LDAS, Sicherheitskurse, Messung des Lärms, der Vibrationen, der Stäube usw.) nachgekommen ist.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
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