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21.02.2025 Der Aufwertungsindex für die Abfertigung im Jänner 2025
Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der der nationale Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte für den Monat Jänner 2025 120,90 Punkte beträgt.
Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung, die bis Ende des letzten Jahres angereift ist und bei Auflösung der Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 15/01/2025 bis zum 14/02/2025 gültig ist, beträgt 0,582363.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
as Haushaltsgesetz 2025 sieht vor, dass Arbeitnehmer im Jahr 2025 keine Reduzierung der INPS-Beiträge mehr auf ihrem Lohnstreifen finden werden, da diese durch neue Steuerfreibeträge und Bonuszahlungen ersetzt wurde.
Steuerfreibeträge (detrazioni): Die Steuerfreibeträge für Einkommen aus unselbstständiger Arbeit bis zu 15.000 Euro wurden von 1.880 Euro auf 1.955 Euro erhöht. Für Einkommen über 15.000 Euro werden die Steuerfreibeträge nach speziellen Formeln berechnet, die die Steuerfreibeträge mit steigendem Einkommen schrittweise reduzieren.
Steuerliche Zusatzleistung (trattamento integrativo): Steuerzahler mit einem Gesamteinkommen von höchstens 15.000 Euro erhalten eine steuerliche Zusatzleistung von 100 Euro pro Monat, jedoch nur, wenn die Bruttosteuerschuld höher ist als der zustehende Abzug für unselbstständige Arbeit.
Integrativer Betrag (somma integrativa): Für das Jahr 2025 wurde ein neuer integrativer Betrag mit Sätzen eingeführt, die je nach Einkommen variieren (7,1 %, 5,3 % oder 4,8 %) für ein Gesamtarbeitnehmereinkommen von bis zu 20.000 Euro.
Zusätzliche Steuerfreibeträge (ulteriori detrazioni): Für Einkommen über 20.000 Euro gibt es einen weiteren abnehmenden Steuerabzug: Für Einkommen zwischen 20.000 und 32.000 Euro gibt es einen fixen Abzug von 1.000 Euro, der sich zwischen 32.000 und 40.000 Euro schrittweise bis auf Null reduziert.
Arbeitgeber müssen die Steuerliche Zusatzleistung und den integrativen Betrag sowie die Steuerfreibeträge und zusätzlichen Steuerfreibeträge bei der Berechnung der monatlichen Einkommen automatisch anerkennen und beim Steuerausgleich überprüfen, ob diese zustehen.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Das ISTAT hat mitgeteilt, dass der der nationale Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte für den Monat Dezember 2024 120,20 Punkte beträgt.
Der Aufwertungskoeffizient für die Abfertigung, die bis Ende des letzten Jahres angereift ist und bei Auflösung der Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 15/12/2024 bis zum 14/01/2025 gültig ist, beträgt 2,320017.
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Die Berechnung des Fringe Benefit für Firmenfahrzeuge im Jahr 2025 wurde erheblich überarbeitet. Es wurden neue Regelungen eingeführt, die sich auf die Antriebsart des Fahrzeugs beziehen, anstatt auf den CO2-Emissionen.
Diese Änderung gilt ausschließlich für neu zugelassene Fahrzeuge, die im Rahmen von Verträgen, die ab dem 01.01.2025 abgeschlossen wurden, auch für die private Nutzung überlassen werden.
Das entsprechende Fringe Benefit wird auf 50 % des Betrags berechnet, der einer konventionellen Nutzung des Fahrzeugs von 15.000 Kilometern im Jahr entspricht, basierend auf den ACI-Kilometerkosten, abzüglich eventueller Beträge, die dem Mitarbeiter abgezogen werden.
Der Prozentsatz wird auf
10 % reduziert für Fahrzeuge mit rein batteriebetriebener Elektromotorisierung;
20 % für Plug-in-Hybridfahrzeuge.
Bezüglich der Fahrzeuge, die zwischen dem 01/01/2020 und dem 31/12/2024 zugelassen und zugewiesen wurden, wird das Fringe Benefit weiterhin auf der Grundlage der konventionellen jährlichen Fahrleistung von 15.000 km gemäß ACI-Kilometerkosten bestimmt, wobei verschiedene Prozentsätze angewendet werden, die aufgrund der CO2-Emissionen festgelegt werden. Im Einzelnen sind das folgende Prozentsätze:
25 % für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von nicht mehr als 60 g/km;
30 % für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 60 g/km und bis zu 160 g/km;
50 % für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 160 g/km und bis zu 190 g/km;
60 % für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 190 g/km.
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Ab dem 01.01.2025 tritt ein neues Gesetz zur Reisekosten- und Spesenrückerstattungen in Kraft.
Dieses Gesetz führt die Verpflichtung ein, für alle Ausgaben im Zusammenhang mit Unterkunft, Verpflegung, Reise- und Transportkosten sowie Spesenerstattungen rückverfolgbare Zahlungsmittel zu verwenden. Die Ausgaben müssen durch Zahlungsmittel wie Banküberweisungen, Kredit-, Bankomat- oder Prepaid-Karten getätigt werden, um für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar zu sein und um zu vermeiden, dass die Erstattungen als steuerpflichtiges Einkommen der Arbeitnehmer eingestuft werden.
Barzahlungen werden nicht mehr akzeptiert. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind lediglich die Ausgaben für die Beförderung mit öffentlichen Linienverkehrsdiensten.
Verwendet ein Arbeitnehmer kein nachvollziehbares Zahlungsmittel, gelten die Ausgaben als nicht abzugsfähig und werden als Einkommen besteuert.
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