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Videoüberwachung und andere Kontrollinstrumente

13.12.2016

Die Videoüberwachungsanlagen und andere Instrumente, mit denen die Arbeitsleistung der Mitarbeiter kontrolliert werden kann, dürfen ausschließlich aus organisatorischen und produktionstechnischen Gründen, aus Gründen der Sicherheit am Arbeitsplatz und für den Schutz der Betriebsgüter eingesetzt werden. Vorher muss allerdings eine entsprechende Vereinbarung mit den Gewerkschaftsvertreter getroffen oder eine Genehmigung des Arbeitsinspektorates eingeholt werden.

 

Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen und anderer Instrumente zur Fernkontrolle der Arbeitsleistung der Mitarbeiter (GPS, RFI …) ohne Gewerkschaftsabkommen oder Genehmigung des Arbeitsinspektorats stellt eine Straftat dar. Auch die Installation von Anlagen, die nicht in Betrieb gesetzt werden und nur abschreckende Wirkung haben sollen, kann strafrechtlich verfolgt werden.

 

Dem Antrag um Genehmigung der Installation von Audio-/Videoüberwachungsanlagen vonseiten des Arbeitsinspektorates müssen ein Lageplan mit Angabe des Aufnahmewinkels der Kameras, eine technische Beschreibung der Anlage (Datenblatt der Bestandteile) und zwei Stempelmarken beigelegt werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.



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