Unternehmensberatung
Buchhaltung
Arbeitsrecht
Lohnbuchhaltung
Neuerungen bei den Arbeitsunfallmeldungen
29.03.2016Ab dem 22/03/2016 muss das Arbeitsunfallzeugnis bzw. die Bestätigung der Berufskrankheit vom behandelnden Arzt oder von der zuständigen Sanitätsbehörde direkt dem Inail telematisch übermittelt werden. Ab diesem Datum ist der Arbeitgeber somit von der Pflicht befreit, das ärztliche Zeugnis der Arbeitsunfallmeldung beizulegen.
Hat sich der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall zugezogen bzw. es wird bei ich eine Berufskrankheit festgestellt, so muss er die Protokollnummer der Arztbestätigung, das Ausstellungsdatum und die vorgesehene Heilungsdauer dem Arbeitgeber mitteilen. Auf der Internetseite des Inail wird deshalb eine Anwendung eingerichtet, die den Ausdruck der übermittelten ermöglicht.
In der Übergangsfase kann der Arbeitsnehmer bei Fehlen der Protokollnummer dem Arbeitgeber weiterhin das ausgedruckte Arbeitsunfallzeugnis aushändigen.
Ab dem 22/03/2016 wird die Arbeitsunfallmeldung direkt vom INAIL an die Sicherheitsbehörde weitergeleitet. Dies ist allerdings nur dann notwendig, wenn es sich um einen Todesfall handelt oder die Heilungsdauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet.
Der Arbeitgeber hat weiterhin die Pflicht, die Arbeitsunfallmeldung innerhalb von zwei Tagen bzw. innerhalb von fünf Tagen bei Berufskrankheiten vorzunehmen. Die Frist läuft ab dem Datum, an dem der Arbeitsnehmer dem Arbeitgeber die Informationen betreffend das Arztzeugnis mitteilt. Die Verwaltungsstrafe für die verspätete Meldung geht von Euro 1.290 bis Euro 7.745. Für die Berechnung der zwei/fünf Tage gilt der Samstag als normaler Arbeitstag.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
zurück