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Erleichterte Anwendung Smart Working
11.03.2020Um das Risiko einer Coronavirus-Infektion zu begrenzen, können Arbeitgbeber bis zum 31/07/2020 auf eine vereinfachte Weise diess „bewegliche oder mobile Arbeiten“ aktivieren.
Smart Working definiert eine Art der Ausführung des Arbeitsverhältnisses, die durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt wird, wobei Phasen, Zyklen und Ziele ohne genaue zeitliche oder örtliche Beschränkungen mit der möglichen Verwendung technologischer Hilfsmittel zur Ausführung der Arbeit organisiert werden.
Für die Dauer des Ausnahmezustands können Arbeitgeber für jedes Arbeitsverhältnis auch ohne individuelle schriftliche Vereinbarungen auf Smart Working zurückgreifen.
Es ist notwendig, dass
- eine Mitteilung an den Arbeitnehmer und
- eine Eigenerklärung über Anwendung von Smart-Working aus Notfallgründen
der verpflichtenden telematischen Mitteilung an das Arbeitsministerium beizulegen. Diese Mitteilung muss individuell spätestens am Tag vor dem Beginn des Smart Working erfolgen.
Die Informationspflichten im Bereich der Arbeitssicherheit werden auch auf elektronischem Wege erfüllt, indem die auf der Website des INAIL zur Verfügung gestellten Unterlagen genutzt werden. Der Arbeitgeber kann diese Informationen verwenden, die, wenn sie vom Arbeitnehmer und der RLS unterzeichnet werden, die Erfüllung der Sicherheitsinformationspflichten darstellen.
Das Smart Working darf nicht mit Telearbeit verwechselt werden. Bei der Telearbeit muss der Mitarbeiter seine Arbeit von einem vordefinierten Ort (normalerweise von zu Hause aus) während eines festgelegten Stundenplans ausführen
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
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