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Entsendungen von Arbeitnehmern vom Ausland

25.09.2016

Seit dem 22/07/2016 sind die Bestimmungen für die Angestellten von ausländischen Unternehmen in Kraft, die nach Italien entsandt werden oder in Italien als Leiharbeiter tätig sind.

 

Das entsendende Unternehmen hat die Pflicht, die Entsendung innerhalb 24.00 Uhr des Vortages dem Arbeitsministerium mitzuteilen. Die Mittteilung jeder Änderung kann dann innerhalb der folgenden fünf Tage erfolgen. Werden die Meldungen nicht vorgenommen, dann kommt eine Geldstrafe in Höhe von 150 bis 500 Euro pro Arbeitnehmer zur Anwendung.

 

Die Mitteilung – die genaue Anwendung muss erst noch mit einem Ministerialdekret definiert werden – muss folgende Punkte beinhalten: a) die Identifizierungsdaten des entsendenden Unternehmens; b) die Anzahl sowie die persönlichen Daten des entsandten Mitarbeiters; c) der Beginn, das Ende und die Dauer der Entsendung; d) die Anschrift des Arbeitsplatzes; e) Identität des Entsendungsbegünstigten; f) die Art der Tätigkeit; g) Identität und gewähltes Domizil des Ansprechpartners in Italien; h) die Identität der Kontaktperson mit Vertretungsvollmacht; i) die Nummer der ausländischen Ermächtigung, um die Tätigkeit als Leiharbeitsunternehmen ausüben zu dürfen, wenn es sich um internationale Leiharbeit handelt.

 

Während der gesamten Dauer der Entsendung und für weitere zwei Jahre nach Beendigung muss das entsendende Unternehmen alle Unterlagen zum Arbeitsverhältnis aufbewahren und einen Ansprechpartner (referente) mit einem in Italien gewählten Domizils namhaft machen, der sowohl Unterlagen senden als auch empfangen kann. Falls kein Ansprechpartner gewählt wird, dann gilt der Sitz des entsendenden Unternehmens beim Entsendungsbegünstigten.

 

Das entsendende ausländische Unternehmen hat weiters die Pflicht, eine Kontaktperson zu ernennen, die über eine Vertretungsvollmacht verfügt und die verpflichtet ist, im Zeitraum der Dienstleistungserbringung Beziehungen mit den Sozialpartnern zu unterhalten, welche an der Aufnahme von Kollektivvertragsverhandlungen interessiert sind.

 

Auch für den Verstoß gegen diese Pflichten ist eine Verwaltungsstrafe vorgesehen, die zwischen 2.000 und 6.000 Euro ausmacht.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

 



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