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Einheitliches und universelles Familiengeld ab dem 01/03/2022
14.01.2022Ab dem 01.03.2022 tritt das einheitliche und universelle Familiengeld in Kraft. Die finanzielle Unterstützung wird monatlich für den Zeitraum zwischen März eines jeden Jahres und Februar des darauffolgenden Jahres an die Familien ausgezahlt und hängt von der wirtschaftlichen Lage der Familie ab, wie sie durch die ISEE ermittelt wird. Das einheitliche und universelle Familiengeld ersetzt die Steuerfreibeträge für Kinder unter 21 Jahren und die Familienzulagen (ANF), die nur mehr bis zum 28.02.2022 auf dem Lohnstreifen ausbezahlt werden.
Das einheitliche und universelle Familiengeld wird direkt vom INPS ausbezahlt. Die entsprechenden Anträge können bereits ab dem 01.01.2022 gestellt werden kann,
Das Familiengeld ist
- einheitlich, da es sechs derzeit im System vorhandene Maßnahmen zur Unterstützung von Familien mit unterhaltsberechtigten Kindern zusammenfasst, d. h. Familienbeihilfen, Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder und Maßnahmen in Verbindung mit der Geburtenrate und
- universell, da es allen Familien mit zu Lasten lebenden Kindern unabhängig vom Beruf der Eltern (einschließlich Selbstständige, Freiberufler, Arbeitslose und Personen ohne Einkommen) zusteht.
Das Familiengeld wird den Familien gewährt:
- für jedes zu Lasten lebende minderjährige Kind und für Neugeborene ab dem siebten Monat der Schwangerschaft;
- für jedes zu Lasten lebende volljährige Kind bis zum Alter von 21 Jahren, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft: das zu Lasten lebende volljährige Kind
- besucht eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder absolvierte eine Lehre, oder
- arbeitet und hat ein Gesamteinkommen von weniger als 8.000 Euro oder
- ist als arbeitslos gemeldet und sucht mittels einer öffentlichen Arbeitsvermittlung eine Stelle oder
- leistet einen allgemeinen Zivildienst;
- für jedes zu Lasten lebende behinderte Kind, ohne Altersgrenze.
Das Familiengeld wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der gesamten Dauer der Auszahlung im Besitz der folgenden Staatsangehörigkeits-, Wohnsitz- und Aufenthaltsvoraussetzungen ist
- ein italienischer Staatsbürger oder ein Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ein Familienangehöriger eines solchen Bürgers ist, der das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt besitzt, oder ein Bürger eines Nicht-EU-Staates ist, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis der EU ist oder eine einmalige Arbeitserlaubnis besitzt, die ihn zu einer Beschäftigung von mehr als sechs Monaten berechtigt, oder eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken besitzt, die ihn zu einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Italien berechtigt;
- in Italien der Einkommenssteuerpflicht unterliegt;
- in Italien wohnhaft und dort seinen Wohnsitz hat;
- seit mindestens zwei Jahren, wenn auch nicht ununterbrochen, in Italien ansässig ist oder war oder einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten hat.
Für jedes minderjährige Kind wird ein Betrag von 175 Euro pro Monat ausbezahlt:
- in voller Höhe bei einer ISEE von 15.000 Euro oder weniger;
- in reduzierter Höhe für höhere ISEE-Stufen. Die Reduzierung erfolgt stufenweise und erreicht einen Wert von 50 Euro bei einem ISEE von 40.000 Euro, während der Betrag bei ISEE-Werten über 40.000 Euro oder Fehlen der ISEE konstant bleibt.
Für jedes erwachsene Kind bis zum Alter von 21 Jahren wird ein Betrag von 85 Euro pro Monat gezahlt.
- in voller Höhe, wenn die ISEE 15.000 Euro oder weniger beträgt;
- in reduzierter Höhe für höhere ISEE-Stufen. Die Reduzierung erfolgt schrittweise und erreicht bei einem ISEE von 40.000 Euro einen Wert von 25 Euro, während der Betrag bei ISEE-Werten über 40.000 Euro oder Fehlen der ISEE konstant bleibt.
Es sind Erhöhungen für jedes behinderte minderjährige Kind, für jedes behinderte erwachsene Kind bis zu 21 Jahren, für Mütter unter 21 Jahren, für Haushalte mit vier oder mehr Kindern und für Haushalte mit einem zweiten Einkommensempfänger vorgesehen.
Der Antrag kann über das INPS-Webportal unter Verwendung des SPID, eines elektronischen Personalausweises oder einer Nationalen Dienstleistungskarte oder über ein Patronat gestellt werden, wobei die dort angebotenen Dienstleistungen kostenlos sind.
Die Zahlung erfolgt in voller Höhe an den Elternteil, der den Antrag gestellt hat. Im Antragsformular kann zusätzlich zu der eigenen Bankverbindung auch die Bankverbindung des anderen Elternteils angegeben werden, damit das Familiengeld in getrennten Beträgen ausgezahlt wird.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
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