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Beiträge für die Einstellung von benachteiligten Personen in der Provinz Bozen
30.10.2018Zielgruppe dieser Förderung sind Personen im arbeitsfähigen Alter, die innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig sind oder sich gemäß geltender Gesetzgebung regulär auf dem Staatsgebiet aufhalten, nicht beschäftigt sind und aufgrund bestimmter Benachteiligungen erhöhte Schwierigkeiten bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt aufweisen.
Die Empfänger müssen zudem, je nach benachteiligender Bedingung, in eine der folgenden Zielgruppen einzuordnen sein:
Target A: Langzeitarbeitslose oder inaktive Personen mit erhöhten Schwierigkeiten bei der Arbeitseingliederung:
o Personen über 50;
o Personen die keinen Bildungsabschluss der ISCED-Stufe 3 besitzen;
o Junge Menschen in arbeitsfähigem Alter bis einschließlich 24, in Besitz eines Bildungsabschlusses der ISCED-Stufe 6 oder niedriger;
Target B: nicht-beschäftigte Personen mit besonderer Schutzbedürftigkeit:
o Menschen mit Behinderungen;
o Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen;
o Personen, die einem gerichtlichen Verfahren unterliegen und sich entweder in Haft oder im offenen Strafvollzug befinden;
o Haftentlassene;
o Personen ohne festen Wohnsitz;
o Opfer von Gewalt, Verschleppung oder schwerer Formen der Ausbeutung und diskriminierungsgefährdete Personen;
o Migranten (einschließlich Asylantragsteller);
o Personen, denen internationaler, subsidiärer und humanitärer Schutz zuerkannt worden ist;
o Unbegleitete beinahe volljährige ausländische Minderjährige;
o Angehörige anerkannter ethnischer Minderheiten.
Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einstellung gegeben sein.
Die Beiträge können von allen Unternehmen beantragt werden, welche einen operativen Sitz in der Autonomen Provinz Bozen haben und in diesem besagten Sitz Personen einstellen, welche die den Voraussetzungen entsprechen.
Die Genehmigung des Beitrages steht jenen Unternehmen zu, welche Personen aus den Zielgruppen laut Art. 3 mit einem befristeten Vertrag von mindestens 6 Monaten oder unbefristetem Arbeitsvertrag einstellen.
Der Arbeitnehmer muss an dem Tag, der der Einreichung des Förderantrags vorausgeht, im Unternehmen beschäftigt sein. Bei unbefristeten Einstellungen ist das Unternehmen verpflichtet, das hergestellte Arbeitsverhältnis für mindestens 24 Monate, ab dem Zeitpunkt der Einstellung, nicht zu unterbrechen.
Der Finanzierungskoeffizient, welcher auf die Personalkosten angewendet wird, variiert je nach Zugehörigkeit der angestellten Person zur Zielgruppe und Art des Beschäftigungsvertrags.
Im Einzelnen:
- im Falle der Einstellung eines Empfängers der Zielgruppe A mit einem befristeten Arbeitsvertrag, beträgt der Finanzierungskoeffizient 30% der Personalkosten;
- im Falle der Einstellung eines Empfängers der Zielgruppe A mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, beträgt der Finanzierungskoeffizient 60% der Personalkosten;
- im Falle der Einstellung eines Empfängers der Zielgruppe B mit einem befristeten
Arbeitsvertrag, beträgt der Finanzierungskoeffizient 40% der Personalkosten;
- im Falle der Einstellung eines Empfängers der Zielgruppe B mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, beträgt der Finanzierungskoeffizient 70% der Personalkosten.
Die Beiträge werden für die erfolgten Einstellungen ab 31/07/2048 bis zum 28/02/2019 und in jedem Fall bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Mittel gewährt.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
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