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Arbeit auf Abruf

10.02.2020

Die Arbeit auf Abruf ist ausdrücklich in den folgenden Fällen möglich, wenn die Arbeitsleistung des Mitarbeiters in unregelmäßigen Abständen erbracht wird:

 

- in Bezug auf die in den Kollektivverträge vorgesehenen Fälle oder, falls es keine spezifischen kollektivvertraglichen Regelungen gibt, für die im Königlichen Dekret Nr. 2657/1923 genannten Tätigkeiten;

- für vorher festgelegte Zeiträume während der Woche, des Monats oder des Jahres, die durch Kollektivverträge festgelegt sind;

- für Arbeitsleistungen, die von Personen erbracht werden, die mindestens 55 Jahre oder weniger als 24 Jahre alt sind.

 

Die Arbeit auf Abruf ist für die Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber für eine Höchstgrenze von maximal 400 Tagen Arbeit innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren zulässig.

 

Vor Beginn jeder einzelnen Arbeitsleistung, bzw. vor Arbeitsleistung von maximal 30 Tagen, muss das Modell "uni-intermittierende" direkt an das Arbeitsministerium per E-Mail an die zertifizierte E-Mail-Adresse intermittenti@mailcert.lavoro.gov.it gesendet werden.

 

Wir stehen für weitere Informationen zur Verfügung.



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