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Aktualisierung Protokoll Maßnahmen Anti-COVID an Arbeitsplätzen

07.07.2022

Die Regierung und die Sozialpartner haben das „Gemeinsame Protokoll zur Aktualisierung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des SARSCoV-2/COVID-19-Virus an Arbeitsplätzen“ unterzeichnet. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem Protokoll von 2021 angeführt.


1) Information
Die Bereitstellung von Informationen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, der in das Unternehmen eintritt oder dort verbleibt, im Falle von Covid-Symptomen bleibt unverändert.

2) Modalitäten für den Zugang zum Betrieb
Die Möglichkeit (nicht die Verpflichtung) zur Kontrolle am Eingang mit Temperaturmessung bleibt bestehen, während die Rückkehr zum Arbeitsplatz durch den Rundschreiben Nr. 19680 des Gesundheitsministeriums vom 30. März 2022 geregelt wird, der für Covid 19-positive Fälle eine Isolierung und eine Selbstüberwachung für 10 Tage mit der Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken für enge Kontakte vorsieht.

3) Abwicklung von Werkverträgen
Die Regelung betreffend externe Lieferanten (Fahrer, Besucher, Zulieferer) wird abgeschafft, während die Verpflichtung des Arbeitgebers des Auftragnehmers, den Auftraggeber über positive Fälle zu informieren, unverändert bleibt.

4) Reinigung und hygienische Sanierung im Betrieb, Luftaustausch
Die Bestimmungen über die Reinigung und die hygienische Sanierung von gemischtgenutzten Räumen und Arbeitswerkzeuge bleiben unverändert, ebenso wie die Bestimmung über die hygienische Sanierung im Falle eines positiven Tests eines Arbeitnehmers. Die Notwendigkeit eines ständigen Luftwechsels am Arbeitsplatz wird bekräftigt, auch durch kontrollierte mechanische Lüftungssysteme.

5) Persönliche Hygienevorsichtsmaßnahmen
Die Regelung betreffend die Händehygiene, die durch die Bereitstellung geeigneter Handreinigungs- und Desinfektionsmittel zu gewährleisten ist, bleibt unverändert.

6) Atemschutzausrüstungen
Chirurgische Masken gelten nicht mehr als persönliche Schutzausrüstungen für die Zwecke der Einschließung von Covid 19.
Nur die FFP2-Maske ist eine Atemschutzausrüstung. Ihre Verwendung ist nicht mehr vorgeschrieben, obwohl sie in folgenden Fällen weiterhin "ein wichtiges Mittel zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer" ist
- geschlossene Umgebungen, die von mehreren Arbeitnehmern genutzt werden
- für die Öffentlichkeit zugängliche Umgebungen
- Umgebungen (sowohl offene als auch geschlossene), in denen ein zwischenmenschlicher Abstand von einem Meter aufgrund der Besonderheiten der Arbeitstätigkeiten nicht möglich ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet ist, für die Verwendung von Masken zu sorgen, sondern nur noch die Verpflichtung hat, allen Arbeitnehmern die FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, während die Verantwortung (nicht die Verpflichtung), sie zu tragen, ausschließlich bei den Arbeitnehmern liegt.

Daraus folgt, dass im Falle einer Ansteckung die Haftung des Arbeitgebers nicht mehr auf die Verwendung oder Nichtverwendung der Maske zurückzuführen ist. Dieser neue Ansatz spiegelt sich sowohl in den Inail-Profilen wider, die mit der Anerkennung von Covid als Arbeitsunfall im Falle einer Ansteckung im Unternehmen verbunden sind, als auch in der Einhaltung der in Artikel 2087 des Zivilgesetzbuchs verankerten Schutzpflichten des Arbeitgebers.

Darüber hinaus ist für den Arbeitgeber die Möglichkeit vorgesehen, das Tragen der Maske aufzuerlegen, wenn der Betriebsarzt oder der Leiter für den Arbeitsschutzdienstes (z. B. bei fragilen Arbeitnehmern) entsprechende Hinweise gibt.

Das Tragen eines Mundschutzes ist nur noch in zwei Bereichen gesetzlich vorgeschrieben: im Verkehr und im Gesundheitswesen.

7) Führung von gemeinsamen Bereichen (Mensa, Umkleideräumen, Raucherzonen, Getränke- und/oder Snackautomaten)
Der eingeschränkte Zugang zu Gemeinschaftsräumen bleibt bestehen, allerdings entfällt die Verpflichtung, einen Abstand von mindestens 1 Meter zwischen anwesenden Personen einzuhalten.

8) Handhabung des Eintritts und Austritts von Mitarbeitern
Die Staffelung der Arbeitszeiten und die Trennung zwischen Eingangs- und Ausgangstüren bleiben unverändert.

9) Umgang mit einer symptomatischen Person im Unternehmen
Die Isolierung von Personen mit Covid-Symptomen und die Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen, bleiben unverändert bestehen.

10) Gesundheitsüberwachung/Betriebsarzt/Sicherheitssprecher
Die Gesundheitsüberwachung bleibt unverändert, da sie auch als grundlegendes Mittel zur Information der Arbeitnehmer und zur Förderung einer angemessenen Impfprophylaxe angesehen wird.

11) Agile Arbeit
Die Zweckmäßigkeit des Einsatzes von agiler Arbeit als Instrument zur Eindämmung von Covid 19 wird bekräftigt, so dass es als angemessen erachtet wird, die Möglichkeit des Einsatzes dieses Instruments in vereinfachter Form weiter auszubauen.

12) Fragile Arbeitnehmer
Für gefährdete Arbeitnehmer sind besondere Maßnahmen zur Vorbeugung von Ansteckungen vorgesehen (insbesondere kann der Betriebsarzt besondere Maßnahmen vorschreiben, einschließlich der Verwendung der FFP2-Maske), und in jedem Fall werden die bereits bestehenden und durch das Gesetzesdekret Nr. 24 vom 24. März 2022 erweiterten besonderen Schutzmaßnahmen bekräftigt.

13) Aktualisierung des Protokolls
Die Anwendung und Überprüfung der Protokollregeln bleibt Zuständigkeit der Covid-Komitees.

Die Vorschriften für Schulungen, intern Verkehr, Sitzungen und das Außendienstverbot wurden aufgehoben.

Die Parteien verpflichteten sich, im Oktober erneut zusammenzukommen, falls es neue Elemente auf epidemiologischer Ebene gibt, die eine weitere Überarbeitung des Protokolls erforderlich machen sollten.
 



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