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Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter 2021: Berechnung Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer

16.12.2021

Anlässlich der Weihnachtsfeiertage gewähren viele Betriebe ihren Mitarbeitern Zuwendungen, die sowohl in Form von Geldbeträgen als auch in Sachleistungen erbracht werden können. Die Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerberechnung ist allerdings unterschiedlich.

 

Während die freiwilligen Zuwendungen an Mitarbeiter in Form von Geldbeträgen auch bei besonderen Anlässen und Feiertagen immer im vollen Ausmaß sozialversicherungs-und einkommenssteuerpflichtig sind, so gilt auch im Jahr 2021 für die Sachleistungen in Form von Geschenken, Einkaufsgutscheinen oder Dienstleistungen bis zu einem Höchstwert von Euro 516,45 (inkl. MwSt.) eine Beitrags- und Einkommenssteuerbefreiung. Falls allerdings im Laufe des Jahres dieser Betrag überschritten wird, so muss der gesamte Wert den Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommensteuer unterworfen werden.

Es ist dabei nicht mehr notwendig, dass die Sachleistungen an alle Mitarbeiter oder an bestimmte Kategorien von Mitarbeitern erbracht werden. Es können auch nur einzelne Mitarbeiter diese Zuwendungen erhalten.

 

Auch wenn der Gesamtbetrag der an den Arbeitnehmer gezahlten Sachleistungen, einschließlich der Geschenke, den Höchstbetrag nicht übersteigt, muss er nur als steuerfreie Sachentlohnung (fringe benefit) auf dem Lohnstreifen aufgeführt werden.
 
Für weitere Informationen stehen wir gerne zu Verfügung.

 



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