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Neue Bestätigung für die freiwillige Kündigung - 2016

20.01.2016

Die Erklärungen für die Bestätigung der freiwilligen Kündigung und der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Mutterschaft und Vaterschaft wurden überarbeitet.

 

Sowohl für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages als auch für die freiwillige Kündigung
- der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft als auch
- der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
muss beim zuständigen Arbeitsinspektorat ausdrücklich bestätigt werden.

Die neue Erklärung wurde dahingehend abgeändert, damit die interessierten Arbeitnehmer über die möglichen Alternativen zur Kündigung ausführlich informiert werden. Diese betreffen
- die Möglichkeit, die freiwillige Elternzeit auch in Stunden in Anspruch zu nehmen
- das Recht, die Umwandlung eines Vollzeit-Arbeitsvertrages in einen Teilzeit-Arbeitsvertrag umzuwandeln, falls die freiwillige Elternzeit nicht in Anspruch genommen wird.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.



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