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Mindestbeitrag Bauberufsalter (BBA) ab Mai 2016

13.06.2016

Die Sozialpartner haben eine Neuerung im Bereich des Bauberufsalters eingeführt: ab Mai 2016 ist ein monatlicher Mindestbeitrag von 35 Euro für jeden Arbeiter zu zahlen, der weniger als ca. 80 Arbeitsstunden erreicht.


Dabei handelt es sich nicht um einen zusätzlichen Beitrag. Wenn der berechnete monatliche BBA-Beitrag für den Arbeiter wenigstens 35 Euro ausmacht, findet der Mindestbeitrag nämlich keine Anwendung. Liegt der Betrag hingegen darunter, muss integriert werden, d. h. für den betroffenen Arbeiter muss dann der Mindestbeitrag von 35 Euro bezahlt werden.

Die Bestimmung findet außerdem keine Anwendung wenn:
- das Arbeitsverhältnis nach dem 15. Tag des Monats beginnt;
- das Arbeitsverhältnis vor dem 15. Tag des Monats endet;
- der Arbeiter im selben Monat insgesamt mindestens 80 Fehlstunden durch Lohnausgleich, Krankheit, Unfall, Ferien oder bezahlte Freistellungen (im Rahmen der 160 bzw. 88 jährlichen Stunden) aufweist;
- der Arbeiter im gleichen Monat in mehreren Bauarbeiterkassen gemeldet wird.


Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.



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