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Feiertagsarbeit im Monat Dezember für den Bereich Handel 2017

11.12.2017

Das Landeszusatzabkommen für den Handel sieht folgende Regelung für die Feiertagsarbeit im Dezember 2017 vor:


Sonntage 03. und 10. Dezember 2017
Die Arbeitsleistung an diesen Sonntagen wird mit einer Zulage von 40 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss.

 

Feiertag 8. Dezember 2017
Die Arbeitsleistung an diesem Feiertag wird mit einer Zulage von 95 Prozent vergütet und die Freistunden werden um die geleisteten Stunden erhöht.

 

Silberner und Goldener Sonntag 17. und 24. Dezember 2017
Die Arbeitsleistung an diesen beiden Sonntagen wird mit einer Zulage von 95 Prozent ausbezahlt. Den Mitarbeitern steht dazu noch ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden muss.

 

Wir erinnern daran, dass Minderjährige keine Sonntags- und Nachtarbeit sowie keine Überstunden verrichten dürfen.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.



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