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Ausnahmen der Erreichbarkeitspflicht bei Krankheit

28.03.2016

Um die Gleichstellung der Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung und von privaten Betrieben zu verbessern, wurden für Mitarbeiter von Privatbetrieben Ausnahmen bei der Erreichbarkeitspflicht für Kontrollvisiten des Inps eingeführt.

 

Von der Erreichbarkeitspflicht für die Kontrollvisiten von täglich 10.00 bis 12.00 Uhr und 17.00 bis 19.00 Uhr sind jene Arbeitnehmer ausgenommen, die an einer schweren Krankheit leiden und die lebenserhaltene Therapien in Anspruch nehmen  oder deren Krankheit auf eine anerkannte Behinderung zurückzuführen ist.

 

Diese Krankheit muss vom zuständigen Gesundheitsdienst in geeigneter Form dokumentiert sein, der die Natur der Krankheit und die spezielle lebenserhaltenden Maßnahmen bestätigt. Um von der Bereitschaftspflicht ausgenommen zu werden, muss die Behinderung die Arbeitsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 67 % betragen.

 

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.



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